Managementsysteme – Straßenverkehrsrecht – CoP2019-11-01T16:12:06+01:00

Straßenverkehrsrecht – CoP

Gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG bedürfen “Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge” einer Genehmigung. Das Ergebnis dieser Genehmigung mündet in einer sogenannten Typgenehmigung. Dabei ist zu unterscheiden nach Typgenehmigungen im EWR, wie z.B. “e1” für das Gesamtfahrzeug (z.B. ersichtlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I mit “e1*2007/46*…) und UNECE anerkannten Typgenehmigungen für Einzelteile (z.B. “E13 021…” für Fahrzeugreifen).

Neben der Verifizierung der technischen Produkteigenschaften, eine Aufgabe des zugelassenen technischen Dienstes Labor, ist die gemäß Rahmenrichtlinie Anhang X Abschnitt 3 eine Fortlaufende Überprüfung der Produktion (Conformity of Production – CoP) zu realisieren. Die erfolgt durch die Genehmigungsbehörde (in Deutschland durch das KBA) oder über einen durch das KBA zugelassenen Technischen Dienst (Zertifizierer).

Im Thema CoP bestehen in vielen Unternehmen mehr oder weniger große Wissenslücken. Die erstmalige Prüfung der Produkte durch ein zugelassenes Labor (Technischer Dienst des KBA) ist für alle Unternehmen nachvollziehbar. Dass diese jedoch nach einem bemessenen Zeitraum (Auszug Rahmenrichtlinie 2007/46/EG Anhang X, Nr. 3.1.1.2) wiederholt, dieser Zeitpunkt durch z.B. eine Risikobetrachtung ermittelt (sofern die zutreffende Regelung der Typgenehmigung keine anderen Vorgaben beinhaltet) und der Genehmigungsinhaber sich regelmässig über den Stand der Genehmigungen und der sich möglicherweise ergebenden Probleme Gewissheit verschafft, stellt in vielen Unternehmen eine der Wissenslücken dar. Dass Delegation der Verantwortung nicht zulässig ist, erschwert die Thematik noch zusehends.

Durch unsere langjährige Erfahrung automomobilen Umfeld kann GEMaMo® Sie unterstützen diese Wissenslücken zu schließen und Ihre CoP transparenter zu gestalten.

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